Nebenbeschäftigung

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Definition Nebentätigkeit:

Als Nebentätigkeit, auch Zeitbeschäftigung oder Nebenbeschäftigung genannt, bezeichnet man bezahlte Beschäftigungen, die zusätzlich zum Hauptberuf ausgeübt werden. Dazu zählen häufig Mini- oder Aushilfsjobs sowie Teilzeitbeschäftigungen.

Auch unentgeltliche Ehrenämter sowie selbstständige Tätigkeiten nach Feierabend/ am Wochenende fallen in die Kategorie eines Nebenjobs.

Generell dürfen Arbeitnehmende, Beamt:innen, Soldat:innen, Richer:innen sowie Rentner:innen eine Nebentätigkeit ausüben.

Nein, es ist nicht jeder Nebenjob erlaubt. Laut Arbeitsrecht muss einiges beachtet werden!

Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass es in Deutschland ein Recht auf Berufsfreiheit (§12 Grundgesetz) gibt – welche Tätigkeiten also nach Feierabend verfolgt werden, ist Privatsache. Allerdings können Arbeitgebende Klauseln in den Arbeitsvertrag aufnehmen, welche das Ausüben von Nebentätigkeiten einschränken oder eine vorherige Genehmigung vorschreiben.

Bei den meisten Nebenbeschäftigungen ist keine Genehmigung der Arbeitgebenden von Nöten. Ausgenommen hiervon sind jedoch Beamt:innen, welche IMMER eine Genehmigung der Vorgesetzten benötigen.

Arbeitgebende haben ein Anrecht darauf, von einer Nebentätigkeit zu erfahren bei folgenden Kriterien:

  • Person möchte bei der Konkurrenz anfangen (Wettbewerbsverbot!)
  • Sozialversicherungsrechtliche Grenzen werden überschritten
  • Die Nebentätigkeit wird sonntags ausgeübt und ein Ersatzruhetag bleibt aus
  • Die maximale Arbeitszeit von 10 Stunden wird überschritten
  • Die Ruhezeit von 11 Stunden bis zum Hauptberuf wird nicht eingehalten
  • Die Nebentätigkeit wird ebenso während der Hauptarbeitszeit ausgeübt
  • Es wird im offiziellen Urlaub gearbeitet, wodurch der Erholungszweck vernachlässigt wird

Wird eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeführt, so riskieren Arbeitnehmende eine Abmahnung bis hin zu einer fristlosen Kündigung. Wird beispielsweise das Wettbewerbsverbot missachtet, so droht eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung.

Wie viel Pensionierte nebenbei verdienen dürfen, ohne den bisherigen Rentenanspruch zu verlieren, hängt vom individuellen Lebensalter ab. Ist die Regelaltersgrenze erreicht, so darf grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdient werden – eine Meldung an den Rentenversicherungsträger ist nicht nötig. Ob eine 450€ Tätigkeit oder einen besser bezahlten Job, es müssen keine Abzüge der Rente befürchtet werden.

Ist die Rentenaltersgrenze jedoch noch nicht erreicht, so ist das Melden unbedingt notwendig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Personen bereits mit Ende 50 in Rente gehen. Hier darf der maximale Jahresverdienst die 6300€ nicht überschritten werden. Wird dieser trotzdem überschritten, so verfällt der Anspruch auf eine Vollrente und es wird ausschließlich eine Teilrente ausgezahlt.

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