Arbeitserlaubnis

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Was ist eine Arbeitserlaubnis? Wann braucht man eine Arbeitserlaubnis?

Dank der Globalisierung und der Internationalisierung der Wirtschaft können Unternehmen ihre Wunschmitarbeitenden auch aus dem Ausland beziehen. Personen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und weder aus der EU noch aus den ETFA-Staaten kommen, brauchen in Deutschland eine Arbeitserlaubnis, um beruflichen Tätigkeiten nachzugehen.

  • Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft
  • Personen, die den EU-Staaten angehören
  • Personen, die den ETFA-Staaten angehören
    • Lichtenstein, Island, Norwegen, Schweiz
  • Sonderfall Großbritannien:
    • Aufgrund des Brexits ist Großbritannien nicht mehr Teil der EU. Personen mit britischer Staatsbürgerschaft, die vor Beginn des Jahres 2021 in Deutschland ansässig waren, dürfen auch ohne zeitliche Begrenzung und Arbeitserlaubnis einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Britische Staatsangehörige, die nach Beginn des Jahres 2021 in Deutschland arbeiten möchten, gelten als Drittstaatsangehörige und müssen nach dem allgemeinen Ausländerrecht eine Arbeitserlaubnis beantragen.
  • Außerdem Angehörige sicherer Herkunftsländer (wenn der Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde):
    • Albanien
    • Bosnien und Herzegowina
    • Ghana
    • Kosovo
    • Mazedonien
    • Montenegro
    • Senegal
    • Serbien

Antragstellende auf Arbeitserlaubnis müssen allgemeine Kriterien und Voraussetzungen erfüllen. Einige davon sind:

  • Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorhanden sein.
  • Die Bundesagentur für Arbeit muss ihre Zustimmung zu der jeweiligen Beschäftigung geben. Einflussfaktoren auf die Entscheidung sind meist die Berufsgruppe sowie die jeweiligen Qualifikationen der Antragstellenden.
  • Eine qualifizierte Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren ist vorhanden.
  • Bei vielen Beschäftigungen muss ein bestimmtes Sprachniveau der deutschen Sprache nachgewiesen werden.

Die „Blue Card“ (dt. Blaue Karte EU) ähnelt der amerikanischen „Green Card“. Sie erleichtert das Erlangen einer Arbeitserlaubnis, vorausgesetzt die Person gehört dem Nicht-EU- oder dem Nicht-EWR-Raum an. Die jeweilige Person muss sich durch einen Hochschulabschluss und ein Einkommen von mindestens 52.000€ pro Jahr als hochqualifiziert erweisen.

Liegt das Gehalt unter genanntem Betrag, die antragstellende Person kann jedoch einen MINT-Beruf nachweisen, so ist sie trotzdem berechtigt für eine Blaue Karte EU.

Die Niederlassungserlaubnis regelt seit dem Januar 2005 den Aufenthaltsstatus im Ausländerrecht. Diese Beschränkungen gelten für Bürger aus Staaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören. Die Niederlassungserlaubnis bestätigt das Daueraufenthaltsrecht in Deutschland. Diese Erlaubnis berechtigt die jeweilige Person ebenfalls dazu, eine Beschäftigung als Arbeitnehmer:in sowie eine selbstständige Tätigkeit auszuüben.

Einige Voraussetzungen sind:

  • Der Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit mindestens 5 Jahren.
  • Ein gesichertes Einkommen.
  • Ein Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen/ freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einer ähnlichen Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens.
  • Straffreiheit.
  • Ausreichende Deutschkenntnisse.
  • Grundkenntnisse des deutschen Rechts und der deutschen Gesellschaftsordnung.
  • Ausreichender Wohnraum für sich/ seine Familie.

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