Arbeitnehmerüberlassung

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Was bedeutet Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung wird im Human Resources Management auch oft Personalüberlassung, AÜ, Zeitarbeit oder auch Leiharbeit genannt. Das bedeutet, dass eine temporär anfallende Vakanz in einem Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum überbrückt wird.

Es gibt verschiedene Gründe, warum sich Unternehmen dafür entscheiden, die jeweiligen Stellen nur temporär auszuschreiben. Unter anderem können es projektbezogene Jobs sein, welche nach Abschluss des Projektes entfallen. Außerdem kann es ebenfalls an der aktuellen Budgetplanung des Unternehmens liegen – natürlich gibt es noch viele weitere Gründe.

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) externalisiert ein Unternehmen den Personalbeschaffungsprozess, wodurch Zeit und Kosten gespart werden und es sich weiterhin auf das Kerngeschäft fokussiert werden kann. Die vermittelten Mitarbeitenden sind währenddessen bei dem sogenannten Verleiher (meist ein Personaldienstleister oder eine Personalberatung) angestellt und werden vom Entleiher (dem Unternehmen) „entliehen“. Die Mitarbeitenden sind somit zwar bei der Personalfirma vertraglich angestellt und beziehen auch ihr Gehalt daher, leisten jedoch die Arbeit für das jeweilige Unternehmen und erhalten alle Anweisungen von dort.

Je nach Personalfirma handelt es sich bei der AÜ um kurzfristig orientierte Jobangebote (sogenannte Wechseltätigkeiten) oder um langfristige Angebote, die zwar als AÜ gekennzeichnet werden, jedoch hohe Übernahmechancen aufweisen. Langfristig orientierte Arbeitnehmerüberlassungen finden meist in technisch, akademisch oder industriell geprägten Sektoren statt.

Die Zeitarbeit dient dazu, temporär anfallende Stellen für einen klar definierten Zeitraum zu besetzen. Bei einer Personalvermittlung ist es hauptsächlich das Ziel, unbefristete Vakanzen langfristig mit einer qualifizierten Person zu besetzen.

Anfang des Jahres 2014 wurde das Arbeitgeberüberlassungsgesetz (AÜG) reformiert. Dabei haben viele Änderungen in den Regelungen der AÜ stattgefunden, worunter unter anderem auch eine Höchstüberlassungsdauer beschlossen wurde. Diese Dauer wurde auf maximal 18 Monate festgelegt. Länger darf ein dauerhafter Einsatz einer Person in Zeitarbeit nicht stattfinden. Diese 18 Monate beziehen sich auf ein und dieselbe Anstellung, welche mit derselben Person über diesen Zeitraum hinweg besetzt wurde.

Bei der AÜ soll es sich um eine vorübergehende Anstellung handeln. Die Arbeitnehmer:innen sollen vor einem Dauerzustand der Zeitarbeit geschützt werden, wodurch hohe Sanktionen auf die Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer erlassen wurden.

Generell lässt sich sagen, dass, wenn keine tarifvertraglichen Klauseln anderweitige Änderungen festlegen, das Arbeitsverhältnis nach den vorgegebenen 18 Monaten als beendet gilt.

Das Unternehmen hat danach natürlich die Möglichkeit, die Arbeitnehmer:innen in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen (befristet sowie unbefristet).

Das AÜG beinhaltet ebenfalls eine Drehtürklausel, welche verhindert, dass entlassenes Personal nach sechs Monaten die Möglichkeit vom Unternehmen erhält, unter schlechteren Bedingungen erneut anzufangen. Diese schlechteren Bedingungen definieren sich in diesem Falle dadurch, dass von einer Festanstellung auf einen Zeitarbeitsvertrag gewechselt wird.

Standen Zeitarbeitnehmer:innen demnach in den vergangenen sechs Monaten in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher (dem Unternehmen an sich oder einem konzernangehörigen (Sub-) Unternehmen), so muss dem Zeitarbeitnehmenden dasselbe Gehalt gezahlt werden, wie einem gleichgestellten Festangestellten. Somit soll das Equal-Pay-Prinzip unterstütz und eine finanzielle Gleichbehandlung von Zeitarbeitnehmenden gesichert werden.

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