Abfindung

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Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung seitens der Arbeitgebenden bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung).

Generell dient eine Abfindung als Entschädigung, die von den Arbeitgebenden an die Arbeitnehmenden bei dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Die Zahlung soll die betroffene Person für den entsprechenden Verdienstausfall zukünftig entschädigen. In den meisten Fällen werden Abfindungen im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen ausgehandelt.

In Deutschland besteht kein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Das bedeutet, dass nicht alle Arbeitnehmenden bei einer Kündigung einen unmittelbaren Anspruch auf diese Einmalzahlung hat. Abfindungszahlungen basieren meist auf freiwilligen Handlungen und Ansichten der Arbeitgebenden, außer bei folgenden gesetzlichen Ausnahmen.

Laut dem herrschenden Arbeitsgesetz werden Abfindungen ausgezahlt, wenn:

  • es einen Abfindungsvergleich gibt.
  • der §1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) greift. Dieser Paragraf beschreibt den Anspruch auf Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung.
  • ein Auflösungsurteil durch das Arbeitsgericht gesprochen wurde. Bei diesem Urteil wird über die Unzumutbarkeit der Beschäftigung entschieden (§§9 und 10 KSchG).
  • ein Tarifvertrag greift.
  • ein Sozialplan zwischen Betriebsrat und Arbeitgebenden existiert.
  • ein Nachteilsausgleich für die Arbeitnehmenden nach §113 Betriebsverfassungsgesetz entschieden wird.

Wenn die Abfindung nach §1 KSchG verläuft und eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt, so richtet sich die Höhe der Abfindung nach der Länge der Betriebszugehörigkeit. Pro Beschäftigungsjahr steht der betroffenen Person ein halbes Bruttogehalt zu.

Verläuft die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß §10 KSchG, das heißt aufgrund einer Unzumutbarkeit der Weiterführung der Beschäftigung, so kann das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung beendet werden. Diese Art der Kündigung greift nur, wenn Kündigungen als unwirksam erklärt wurden oder ein Auflösungsvertrag vereinbart wurde. Eine Abfindung beläuft sich hierbei auf zwölf Bruttomonatsgehälter.

Existiert ein Sozialplan zwischen Betriebsrat und den Arbeitgebenden, so können Abfindungen bei einem Interessensausgleich nach §112 Betriebsverfassungsgesetz gezahlt werden. Dies passiert bei der Auflösung/ Stilllegung gesamter Betriebsbereiche. Außerdem existieren auch Nachteilsausgleiche. Diese greifen, wenn die betrieblichen Veränderungen bereits gestartet wurden, bevor ein Interessensausgleich stattfinden konnte. Somit nimmt der Nachteilsausgleich einen sanktionierenden Charakter für den Arbeitgebenden ein.

Wie wird die Abfindung versteuert? Abfindungen sind nicht beitragspflichtig, da sie nicht der Zeit eines Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet werden. Sie sollen einen Ausgleich zu dem Verdienstverlust darstellen. Somit entfallen die Sozialabgaben sowie Renten- und Krankenversicherung als auch Pflege- und Abreislosenversicherung.

Den Arbeitgebenden steht es außerdem zu, die Abfindungszahlungen in Raten zu tätigen.

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