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Urlaubsanspruch

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Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Wie viel steht mit zu?

Im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ist der gesetzliche Mindesturlaub geregelt. Dieser bezahlte Erholungsurlaub beinhaltet mindestens 4 Wochen – im Durchschnitt beträgt er mindestens 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche reduziert sich der Anspruch auf 20 Urlaubstage.

Auch innerhalb der Probezeit dürfen Arbeitnehmende Urlaub beantragen. Den Anspruch auf alle Urlaubstage pro Jahr haben sie jedoch erst nach Beendigung der Probezeit. Der Urlaub in der Probezeit beträgt dann ein Zwölftes des Jahresurlaubs pro Monat.

Im Internet gibt es verschiedene Urlaubsrechner, die den gesetzlichen Mindestanspruch in Relation zu den individuellen Werktagen errechnen.

Hierbei muss zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden werden.

Bei ordentlichen Kündigungen endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vertraglich festgelegten Zeit. In diesem Fall darf weder noch vorhandener Urlaubsanspruch verwehrt, noch bereits genehmigte Tage zurückgenommen werden. Muss sich innerhalb der letzten Zeit jedoch um die Einarbeitung der nachfolgenden Person gekümmert werden, so können übrige Urlaubstage ausgezahlt werden.

Auch bei einer außerordentlichen Kündigung muss die Möglichkeit bestehen, die bezahlten Urlaubstage zu nehmen. Sollte die Einhaltung der Kündigungsfrist (=fristlos) nicht zumutbar sein, so werden auch hier die verbleibenden Tage finanziell abgegolten (Urlaubsabgeltung).

Wie sich die Urlaubstage in Teilzeit Beschäftigung verteilen, hängt von der Verteilung der Arbeitszeit ab. Auch wenn Mitarbeitende eine verringerte Arbeitszeit haben, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf 4 Wochen Urlaub. Auch hier kann ein Urlaubsrechner von Vorteil sein.

Grundsätzlich gilt: Der Urlaubsanspruch verlängert sich bei Krankheit um die Erkrankungstage. Das heißt, jeder Urlaubstag, an dem jemand nachweislich krank war, wird im Nachhinein als Resturlaub angerechnet.