Sonderurlaub

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Was ist gesetzlicher Sonderurlaub?

Der Sonderurlaub zählt nicht zum gesetzlichen Erholungsurlaub und kann je nach Grund bezahlt oder unbezahlt gewährt werden. In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise nicht an Arbeit zu denken ist, können Mitarbeitende also Sonderurlaub beantragen.

Der Begriff ist jedoch missverständlich, da in solchen Fällen strenggenommen von unbezahlter Freistellung der Arbeitspflicht die Rede ist.

Generell ist Sonderurlaub keine großzügige Geste des Unternehmens, sondern gemäß § 616 BGB gesetzlich geregelt und beschreibt die vorübergehende bezahlte Freistellung von der Tätigkeit. Allerdings ist der Anspruch auf Sonderurlaub an drei Bedingungen gebunden:

1) die Dauer der Verhinderung ist nicht erheblich (d.h. max. 5 Tage)

2) der Grund liegt in der Person der Arbeitnermer:in

3) die Situation ist nicht selbst verschuldet.

  • Sonderurlaub bei Hochzeit
    Steht die eigene Hochzeit an, so kann man selbst am Altar nicht von einer anderen Person vertreten werden. Hier besteht für gewöhnlich ein Anspruch von einem Tag.
  • Sonderurlaub bei Geburt
    Auch hier gibt es einen Tag Urlaub, wenn das eigene Kind zur Welt kommt.
  • Sonderurlaub bei Todesfall
    Bei Verwandten ersten Grades (Ehepartner:in, Kinder, Eltern) kann ein Sonderurlaub von bis zu drei Tagen gewährt werden. Hier ist die Dauer jedoch von der Beziehung abhängig und ob die verstorbene Person im gleichen Haushalt gelebt hat. Ist die Beziehung eher entfernt oder lebte die Person in einem anderen Haushalt (bspw. Schwiegereltern) so wird nur ein Tag gewährt.
  • Sonderurlaub bei Umzug
    Hier gilt: Je höher der Aufwand, desto wahrscheinlicher die Freistellung.
  • Sonderurlaub bei Erkrankung von Angehörigen oder Kindern
    Bei einer pflegebedürftigen Person im eigenen Haushalt gibt es einen Tag Sonderurlaub. Sollte die Situation langfristig andauern, so kann ein (ggf. unbezahlter) Sonderurlaub von zehn Tagen beantragt werden. Unbezahlte Freistellungen können sogar bis zu einem halben Jahr andauern.
    Wenn das eigene Kind (u.12) erkrankt, so erhält die Person vier Tage frei.

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